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Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein soll den Namen "Förderverein der Grundschule Beuren e.V." tragen. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Beuren.
§ 2 Zweck
- Der Verein unterstützt die Grundschule Beuren bei der Erfüllung ihrer durch das Schulgesetz vorgegebenen Aufgaben. Dazu gehört auch die Förderung von sozialen und kulturellen Projekten, sowie die Unterstützung bei Anschaffungen, die nicht durch öffentliche Mittel abgedeckt sind.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Der Verein dient den oben genannten gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und unmittelbar. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
- Der Verein wird eigene Veranstaltungen der Schule, der Schüler oder von Schülergruppen sowie vorgesehene Anschaffungen, deren Kosten vom Schulträger nicht übernommen werden, nach Kräften finanziell unterstützen. Ebenso sollen Projekte, Unternehmungen der Schule und Schüler gefördert werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein dient der Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Lehrerschaft der Grundschule Beuren, den Eltern der Schüler sowie den Schülern, es soll weiter die Verbindung zu den ehemaligen Lehrern und ehemaligen Schülern der Grundschule Beuren aufrechterhalten werden.
- Der Verein beabsichtigt eine Kontaktpflege unter den oben genannten Personenkreisen, insbesondere durch gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1-7 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Beitritt ist durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand zu erklären. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod der natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person
- durch Austritt; er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer drei Monatsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
- durch förmlichen Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstands, nach Anhörung des Mitglieds, dann erfolgen kann, wenn dieses durch sein Verhalten das Ansehen oder die Aufgaben des Vereins erheblich beeinträchtigt.
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§ 5 Organe
Der Verein wird durch Mitgliederversammlung und Vorstand tätig.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist, als ordentliche Mitgliederversammlung, einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
- Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,
- Entgegennahme des Finanzberichts des Kassiers
- Entlastung des Vorstands und des Kassiers
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach §7 Abs. 1a
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von den Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
- Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Dem Vorstand obliegen die allgemeine Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und zwar ist jeder der beiden allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass die Vertretung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgen soll.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Er leitet die Verhandlungen.
- Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 8 Haushaltsführung und Vermögensverwaltung
- Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Zahlungen für Leistungen des Vereins, Spenden u.a.) sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden, oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Eine Änderung der Satzung und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage zuvor einberufen ist.
- Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung sind nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe 14 Tage zuvor einberufen ist.
- Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
- Im Falle einer Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Beuren bzw. dem jeweiligen Schulträger der Grundschule Beuren zu, verbunden mit der Auflage, das Vermögen nach Rücksprache mit dem Elternbeirat der Grundschule Beuren, sowie dem zuständigen Finanzamt zu Gunsten des Grundschule Beuren im Sinne der Zweckbestimmung dieses Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§ 10 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit dieser Satzung zur Folge. Gegebenenfalls ist eine unwirksame Bestimmung durch eine möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung zu ersetzen, damit der Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung erreicht wird.
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